Transparenzpflichten regeln, in welchen Fällen ein Inhalt als KI-generiert erkennbar gemacht werden muss. Grundlage ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, der ab dem 2. August 2026 gilt. Die Pflicht trifft zunächst die Anbieter der KI-Systeme selbst: Sie müssen ihre Bilder maschinenlesbar markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für ein KI-Bild auf der eigenen Website besteht dagegen in den meisten Fällen keine zusätzliche Kennzeichnungspflicht. Ein Headerbild, eine Illustration oder ein Hintergrundmotiv aus einem KI-Tool bleibt also ohne besonderen Hinweis erlaubt. Anders sieht es bei zwei Ausnahmen aus: Deepfakes müssen klar gekennzeichnet werden, ebenso KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die nicht redaktionell geprüft wurden. Bei einem realistisch wirkenden Foto einer erfundenen Mitarbeiterin lohnt sich trotzdem ein genauer Blick, auch wenn dieser Fall rechtlich nicht immer eindeutig unter die Deepfake-Definition fällt. Wichtig bleibt außerdem ein Blick in die Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Tools, denn manche Anbieter verlangen unabhängig vom Gesetz eine Kennzeichnung.