BFSG-Update 2026: Die Schonfrist ist vorbei

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BFSG-Update 2026: Die Schonfrist ist vorbei

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Rund ein Jahr später ist aus der neuen Vorschrift endgültig gelebte Praxis geworden: Die zuständige Marktüberwachungsstelle arbeitet, Verbraucher können Barrieren melden und Unternehmen sollten sich nicht mehr darauf verlassen, dass das Thema schon irgendwie an ihnen vorbeigeht. Das heißt allerdings nicht, dass jetzt Behörden durchs Internet ziehen und wahllos Unternehmenswebsites abstrafen. Rund um das BFSG wird nach wie vor gerne mit maximaler Dramatik geworben. Die Realität ist etwas unspektakulärer – aber deshalb nicht weniger relevant.

Seit 2026 wird es konkret

Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat ihren Sitz in Magdeburg. Am 29. Januar 2026 wurden die Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen beschlossen. Damit ist die Phase des „Das Gesetz ist neu, mal sehen, was passiert“ vorbei. Die Marktüberwachung ist aktiv. Sie setzt dabei Schwerpunkte und berücksichtigt unter anderem Risiken, technische Entwicklungen und Hinweise von Verbrauchern. Eine flächendeckende automatische Prüfung jeder Unternehmenswebsite ist das nicht. Wer mit „Jetzt droht jeder Website eine BFSG-Abmahnung!“ wirbt, macht es sich also etwas zu einfach.

Was passiert, wenn sich jemand über eine Website beschwert?

Verbraucher können Barrieren bei der MLBF melden. Wer eine betroffene Dienstleistung aufgrund mangelnder Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann außerdem ein Verfahren bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen. Das ist für Unternehmen wahrscheinlich das realistischere Szenario: Ein Problem fällt einem Nutzer auf, wird gemeldet und landet dadurch bei der zuständigen Stelle. Ein direktes allgemeines Klagerecht für jeden einzelnen Nutzer nach dem Motto „Website nicht barrierefrei, also verklage ich das Unternehmen“ schafft das BFSG dagegen nicht. Ignorieren sollte man Beschwerden trotzdem nicht. Denn wenn die Marktüberwachung einen Verstoß feststellt, kann sie verlangen, dass dieser beseitigt wird.

Ein erstaunlich häufiger blinder Fleck: die Barrierefreiheitserklärung

Bei Barrierefreiheit denken die meisten zuerst an Kontraste, Schriftgrößen, Alternativtexte oder die Bedienung per Tastatur. Alles richtig. Aber es gibt noch einen deutlich einfacheren Punkt, der auf vielen Websites übersehen wird: die Informationen zur Barrierefreiheit – häufig kurz als Barrierefreiheitserklärung bezeichnet. Unternehmen, die mit ihrer Dienstleistung unter das BFSG fallen, müssen auf ihrer Website darüber informieren, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

Dazu gehören unter anderem:

  • eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistung,
  • verständliche Informationen zu ihrer Nutzung,
  • Angaben dazu, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden,
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Das ist keine technische Großbaustelle. Trotzdem sollte man nicht einfach irgendeine Mustererklärung kopieren und online stellen. Die Angaben müssen zur tatsächlichen Website und zur angebotenen Dienstleistung passen.

Eine Erklärung allein macht noch keine barrierefreie Website

Das wäre natürlich praktisch: neue Unterseite anlegen, Text einfügen, BFSG erledigt. So funktioniert es leider nicht. Die Barrierefreiheitserklärung dokumentiert, wie die Anforderungen umgesetzt werden. Sie ersetzt die Umsetzung selbst nicht. Wenn beispielsweise ein Bestellprozess nicht per Tastatur bedienbar ist, Formularfelder nicht richtig beschriftet sind oder wichtige Inhalte für Screenreader nicht verständlich ausgegeben werden, hilft auch die schönste Erklärung nicht weiter. Deshalb gehören bei einem BFSG-Check immer zwei Dinge zusammen: Die Website technisch und gestalterisch prüfen – und die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit sauber bereitstellen.

Warum gerade die Erklärung nicht fehlen sollte

Der Punkt ist deshalb interessant, weil das BFSG hier ziemlich eindeutig ist. Fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sind sie unvollständig oder nicht barrierefrei zugänglich, spricht das Gesetz von einer „formalen Nichtkonformität“. Mit anderen Worten: Hier muss niemand erst darüber diskutieren, ob ein Grauton vielleicht doch ausreichend Kontrast hat oder ob eine bestimmte Bedienung noch zumutbar ist. Die Information ist entweder vorhanden und vollständig – oder eben nicht. Stellt die Marktüberwachung einen solchen Mangel fest, bekommt das Unternehmen zunächst die Möglichkeit, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wer darauf nicht reagiert, muss allerdings mit weiteren Maßnahmen rechnen. Gerade deshalb ist die Barrierefreiheitserklärung ein ziemlich schlechter Punkt, um unnötig Angriffsfläche zu bieten. Sie gehört zu den Anforderungen, die sich vergleichsweise unkompliziert prüfen und umsetzen lassen.

BFSG-Abmahnung bekommen – was jetzt?

Erst einmal: genau hinschauen. Nicht jedes Schreiben zum BFSG ist dasselbe. Eine Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde ist etwas anderes als eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Verband oder ein anderes Unternehmen. Deshalb nicht reflexartig zahlen, nichts ungeprüft unterschreiben und vor allem klären, worum es überhaupt geht.

Die wichtigsten Fragen sind:

  1. Fällt die Website beziehungsweise die angebotene Dienstleistung überhaupt unter das BFSG?
  2. Gilt für das Unternehmen möglicherweise eine Ausnahme?
  3. Welcher konkrete Verstoß wird beanstandet?
  4. Ist die Beanstandung berechtigt?
  5. Wie lässt sich der Fehler beheben?

Gerade beim letzten Punkt lohnt sich ein nüchterner Blick. Nicht jedes BFSG-Problem bedeutet, dass die komplette Website neu gebaut werden muss. Manchmal fehlt tatsächlich nur eine sauber umgesetzte Information zur Barrierefreiheit. Manchmal gibt es einige technische Baustellen. Und manchmal stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das BFSG für das Unternehmen gar nicht gilt.

Nicht jede Website muss das BFSG erfüllen

Auch das wird in manchen Artikeln zum Thema gerne übergangen. Eine Unternehmenswebsite fällt nicht automatisch unter das BFSG, nur weil sie öffentlich erreichbar ist. Entscheidend ist unter anderem, welche Dienstleistung darüber für Verbraucher angeboten wird. Besonders relevant sind beispielsweise bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops und andere Angebote, bei denen Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können. Außerdem gibt es Ausnahmen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind beispielsweise grundsätzlich von den entsprechenden BFSG-Anforderungen ausgenommen. Bevor man also hektisch einen Accessibility-Scanner über die Website laufen lässt und anschließend 187 vermeintliche Fehler abarbeitet, sollte zunächst geklärt werden: Gilt das BFSG für uns überhaupt?

Was Unternehmen 2026 tun sollten

Wer unter das BFSG fällt, sollte das Thema jetzt nicht mehr auf die lange Bank schieben. Nicht aus Angst vor der großen Abmahnwelle. Sondern weil das Gesetz gilt, die Marktüberwachung arbeitet und Verbraucher konkrete Barrieren melden können. Der sinnvollste Weg ist deshalb ziemlich unspektakulär: Erst prüfen, ob das BFSG für das eigene Angebot gilt. Dann die Website auf tatsächliche Barrieren untersuchen. Anschließend die relevanten Probleme priorisieren und beheben. Und zum Schluss kontrollieren, ob die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit vorhanden, vollständig und aktuell sind. Das ist wesentlich sinnvoller als Aktionismus – und meistens auch günstiger.

Stand: 21.08.2026

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